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25.01.2021
Die Richtlinie ist mit Einsetzen der Testpflicht zum 18.01.2021 in Kraft getreten und wird voraussichtlich am 04.02.2021 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
Anträge können ab dem 01.04.2021 für den Zeitraum 18.01. bis 31.03.2021 gestellt werden.
Was wird gefördert?
Der Freistaat Sachsen gewährt sächsischen Arbeitgebern eine finanzielle Unterstützung für die Testungen ihrer Beschäftigten.
Ab wann wird gefördert?
Die Förderung beginnt mit Einsetzen der Testpflicht am 18. Januar 2021 gemäß der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung.
In welcher Höhe wird gefördert?
Die Festbetragsförderung/Pauschale pro Test beträgt 10 Euro. Je Berufspendler wird ein Test pro Woche gefördert. Soweit eine Finanzierung von Testungen bereits aus anderer Quelle erfolgt (zum Beispiel von den Krankenkassen finanzierte Testungen von medizinischem Personal in Krankenhäusern), ist diese zu vorzuziehen. Die Förderung erfolgt insoweit nachrangig.
Wie wird das Geld beantragt und ausgezahlt?
In Sachsen beschäftigte Grenzpendler wenden sich zunächst an ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf die Festbetragsförderung bzw. Pauschale in Höhe von 10 Euro pro Testung bei der Landesdirektion Sachsen. Die Förderung ist frühestens möglich ab dem 18. Januar 2021, die Antragstellung erfolgt zunächst ab dem 01.04.2021 rückwirkend für den Zeitraum 18.01.2021 bis 31.03.2021. Es gilt das Erstattungsprinzip. Dabei ist der Antrag gleichzeitig der Auszahlungsantrag, der Nachweis der erfolgten Tests sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Entsprechende Formulare werden online unter www.lds.sachsen.de zur Verfügung gestellt.
Stand der Informationen: 22.01.2021